Seit Juli 2012 gilt die neue Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für Vaterschaftstests. Der GEKO fällt damit auch die Aufgabe zu, durch Mitteilungen und Stellungnahmen der Geschäftsstelle unklare Verfahrensfragen zu klären. Für viele überraschend hat sich die GEKO in jüngster Zeit sehr klar zum Ablauf auch privater Vaterschaftstests geäußert und klar gestellt,
- dass das Entnahmematerial für einen Vaterschaftstest unter keinen Umständen direkt an Beteiligte übersandt werden darf (so z. B. in JAmt, Heft 5/2013, S. 243-245);
- dass die Kindesmutter im Regelfall in die Begutachtung einbezogen werden muss und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf.
Beide Regeln wurden und werden leider von sehr vielen Anbietern – gerade, aber nicht ausschließlich privater Vaterschaftstests – unterlaufen. Die GEKO bezeichnet diese Vaterschaftstests dann als „nicht richtlinienkonform“.
Der Versand der Untersuchungskits vom Labor direkt an eine neutrale Entnahmestelle (z.B. Haus- oder Kinderarzt) dient einerseits dazu, dass nicht durch falsche Handhabung Verunreinigungen auftreten, die das Ergebnis verfälschen könnten; andererseits ist diese Vorschrift auch eine Maßnahme gegen immer wieder beobachtete Manipulationsversuche. Diese Vorschrift ist in ganz Deutschland gültig. Anbieter, die Ihnen das Material nach Hause schicken halten deshalb an dieser Stelle ganz eindeutig nicht die Richtlinie der GEKO ein. Dies kann vor allem dann problematisch werden, wenn Sie den Test bei Behörden oder vor Gericht verwenden möchten.
Die Einbeziehung der Mutter beim Vaterschaftstest ist einerseits die beste Möglichkeit zur Identitätssicherung bei dem beteiligten Kind – es ist nämlich aufgrund der Untersuchungsergebnisse erkennbar, ob die beteiligte Frau tatsächlich die biologische Mutter des untersuchten Kindes ist – andererseits erhöht die Einbeziehung der Mutter auch die Aussagekraft des Vaterschaftstests und führt damit zu besseren Ergebnissen mit höheren Wahrscheinlichkeitswerten oder mehr Ausschlüssen.