Wer war der Vater? – Samenbanken müssen Auskunft über Identität der Samenspender erteilen

sperm attack 3Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 6.2.2013 entschieden, dass der behandelnde Arzt im Falle einer Samenspende dazu verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, von welchem Mann das Kind abstammt. Diese Verpflichtung zur Offenlegung der Identität nach der anonymen Spende begründet das Gericht damit, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung höher zu werten sei als das Recht des behandelnden Arztes auf Freiheit zur Berufsausübung sowie das Recht des Samenspenders auf Anonymität seiner Spende.

In dem vor Gericht verhandelten Fall behauptet der Leiter der Samenbank bisher, dass die Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, da diese zum Zeitpunkt der Samenspende nur 10 Jahre aufbewahrt werden mussten. Erst seit 2007 müssen diese Unterlagen nun 30 Jahre aufbewahrt werden. Grund für diese Entscheidung sei damals aber nicht die Möglichkeit der Feststellung der biologischen Abstammung gewesen, sondern die Rückverfolgungsmöglichkeit im Falle einer Infektionskrankheit. Nun könnte es sein, dass diese Entscheidung den betroffenen Kindern die Möglichkeit eröffnet, ihre biologische Abstammung eindeutig zu klären.

Sofern es in Fällen von Samenspende zu einer Vaterschaftsanfechtung  bzw. -feststellung kommt, ist es aufgrund der Gesamtsituation in jedem Fall empfehlenswert, die biologische Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten zu bestätigen. Da der anonyme Spender in aller Regel keinen Kontakt zur Mutter hatte, ist ihm voraussichtlich auch nicht bekannt, ob es zur Empfängniszeit eventuell andere sexuelle Kontakte (juristisch sog. ‘Mehrverkehrszeugen’) gegeben hat. Trotz langer Kinderlosigkeit kann es nämlich auch nach vielen Jahren doch noch auf natürlichem Wege zu einer Schwangerschaft kommen. Darüber hinaus sind auch Verwechslungen bei der Samenspende oder der späteren Verwendung oder auch nur bei der Dokumentation trotz aller Sorgfalt nie ganz auszuschließen.

Ob das Urteil einen Einfluss auf die Bereitschaft zur Samenspende hat wird erst die Zukunft zeigen. Letztendlich war auch vor dem Urteil schon klar, dass ein Spender grundsätzlich damit rechnen musste, dass die durch seine Spende gezeugten Kinder irgendwann doch die Frage nach ihrer biologischen Abstammung stellen – vorausgesetzt natürlich sie erfahren überhaupt von der Samenspende.

Quellen:
1. Mitteilung des OLG Hamm als PDF (externer Link)

2. Bericht der Zeit online über die Gerichtsentscheidung (externer Link)

3. Bericht im Spiegel online zum Gerichtsurteil (externer Link)

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