Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) hat unter anderem auch die Regelung im Umgang mit genetischen Abstammungsuntersuchungen beim Menschen zum Thema. Hierfür gibt es im Gesetz einen eigenen Paragraphen (§ 17): Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung.
Inzwischen sind drei Jahre vergangen. Sind Vaterschaftstests heute sicherer als vor In-Kraft-Treten des Gesetzes? – Sicher ist, dass eine der grundsätzlichen Neuerungen des GenDG das Verbot sogenannter ‘heimlicher Vaterschaftstests’ ist. Dies bedeutet, dass es nicht mehr erlaubt ist, dass eine Vaterschaft – oder irgendein anderes Abstammungsverhältnis – ohne das schriftliche Einverständnis aller Beteiligten untersucht wird. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften sind im Gesetzestext Strafen vorgesehen (vgl. §§ 25 & 26 GenDG). Daher sind wir in Deutschland – aus gesetzgeberischer Perspektive betrachtet – sicher vor Abstammungsuntersuchungen an unserem eigenen Erbgut ohne unser Einverständnis. Ausnahmen bilden hier lediglich gerichtliche Verfahren und Beschlüsse gemäß §1598 a BGB. In diesen Fällen ist es auf richterlichen Beschluss hin weiterhin möglich, dass die Abstammungsuntersuchung auch gegen den Willen des Einzelnen durchgeführt wird. Insgesamt ist diese gesetzliche Vorschrift klar formuliert und wird dem Anschein nach auch weitestgehend eingehalten. Andere Anforderungen sind im Gesetz leider nicht ausreichend präzise formuliert und wurden daher erst mit der neuen Richtlinie vom Juli 2012 genauer festgeschrieben. Beispiele sind hier Regelungen zur allgemeinen Sicherheit bei den Probenentnahmen und zur Identitätssicherung bei den Beteiligten. Auch wurde viel darüber diskutiert, wer denn eigentlich die Probenentnahmen durchführen darf.
Die neue Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) stellt fest, dass im Regelfall die Probenentnahme durch die verantwortliche Person selbst (also den Sachverständigen) oder einen Arzt oder eine andere sachverständige Person erfolgen muss. Nur in Ausnahmefällen dürfen auch andere sachkundige und im Verfahren neutrale Personen damit beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt in diesen Fällen direkt durch die verantwortliche Person. Selbstentnahmen von genetischen Proben zur Klärung der Abstammung sind nicht zulässig und auch die Beauftragung zur Probenentnahme durch einen der Beteiligten ist nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass es gegen die Richtlinie verstößt, wenn man das Testkit in der Apotheke kauft und dann die Proben zu Hause entnimmt. Auch ist es streng genommen nicht mit den Regeln der Richtlinie vereinbar, wenn man mit dem Testkit aus der Apotheke zu einem selbst gewählten Arzt geht und diesen mit der Probenentnahme beauftragt. Die Beauftragung zur Probenentnahme durch eine andere Person als die verantwortliche Person, also den Untersucher der genetischen Proben, ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. Neben einem offensichtlichen Grund, nämlich der Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten, gibt es vor allem eine Ursache hierfür: nicht alle niedergelassenen Ärzte sind mit den gesetzlichen Anforderungen an genetische Abstammungsuntersuchungen vertraut. Wichtig sind hier vor allem die Durchführung einer Aufklärung, die Einholung der schriftlichen Einwilligung und die Identitätssicherung bei der Probenentnahme, die alle den Anforderungen des GenDG entsprechen müssen. Damit dies gewährleistet werden kann sollte ein entnehmender Arzt den Auftrag zur Probenentnahme immer direkt von dem verantwortlichen Untersucher – also in der Regel dem Anbieter des Tests – erhalten. Hier erhält er immer auch eine entsprechende Anweisung zur Aufklärung und Dokumentation, damit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Es ist insgesamt empfehlenswert sich bei der Suche nach einem Anbieter immer genau zu informieren, wie der geplante Ablauf ist und ob die gesetzlichen Anforderungen an die Aufklärung, Einwilligung und Identitätssicherung eingehalten werden. Leider ist dies unserer Erfahrung nach auch 3 Jahre nach In-Kraft-Treten des GenDG immer noch nicht bei allen Anbietern der Fall. Eine unvollständige oder fehlende Identitätssicherung führt z.B. auf jeden Fall dazu, dass der Test nicht von Behörden oder Familiengerichten anerkannt werden kann und dann im Zweifel wiederholt werden muss.
In unserem zweiten Beitrag soll es nächste Woche noch um die Anforderungen an die Sicherheit der Laboruntersuchungen und die Qualifikation des Sachverständigen gehen….